Textversion

Sie sind hier: Startseite  » Seelsorge/Beratung  » Rechtsauskunft


Rechtsauskunft

Unseren Fachmitgliedern für Seelsorge, Beratung und Supervision steht eine kostenlose Rechtsauskunft zur Verfügung ausschliesslich für fachspezifische Fragen.

Bei Fragen kontaktieren Sie Rolf Germann. Er gibt eine erste Beratung und wird die Frage an Eugen Koller, Rechtsanwalt in St. Gallen, weiterleiten.

Kontakt: Rolf Germann
Stiftung Schleife
Pflanzschulstr. 17
CH-8411 Winterthur
052 233 60 80

rolf.germann@schleife.ch

Hier ein Beispiel einer Rechtsauskunft zu Thema:

Umgang mit Akten und Dokumenten

Frage:
Muss ich Material (Skizzen, Zeichnungen) welche in der Gesprächstherapie gebraucht wurden, an die Kundin zurück zugeben? Oder bin ich rechtliche geschützt wenn ich nur Kopien zurück gebe, die Originale aber behalte für allfällige spätere Rechtssituationen?

Zu was bin ich rechtliche Verpflichtet bezüglich aushändigen von Arbeitsmaterial?



Antwort vom 15.01.2010

Die Frage ist nicht ganz einfach; folgendes dazu:

Geschäftsunterlagen, dazu gehören auch Klienteninformationen (inklusive Material, welches in Seelsorge, Beratung oder Supervision verwendet wurde), sind 10 Jahre aufzubewahren. Hinzu kommt aber auch, dass Ansprüche aus Vertragsverletzungen (falsche Behandlung, nachlässige Aufklärungen usw.) ebenfalls nach Ablauf von 10 Jahren verjähren.

Grundsätzlich ist es nun so, dass der Auftraggeber normalerweise auf die Akten (im Original) angewiesen ist, um vor allem in einem Haftungsfall die Einhaltung seiner Sorgfaltspflichten beweisen zu können. Somit sind - wenn immer möglich - Akten nicht im Original auszuhändigen, aber dafür in Kopie (wohl kostenlos!).

Beharrt nun aber ein Klient auf die Herausgabe der Originalakten, ist wohl eher davon auszugehen, dass er einen Anspruch darauf hat (dazu gehören aber nicht eigene Notizen, Abläufe usw., welche der Therapeut gemacht hat), diese heraus zu verlangen. Der Therapeut sollte dann Kopien herstellen und die Akten mit Verzeichnis herausgeben (damit er beweisen kann, dass der Patient die Akten hat). Können keine Kopien hergestellt werden, sind dem Patienten trotzdem die Akten herauszugeben. In jedem Fall empfiehlt es sich, eine schriftliche Erklärung zu verlangen, dass der Patient auf Ansprüche, die sich aus Behandlungsfehlern ergeben können und gegen die sich der Therapeut ohne Unterlagen nicht verteidigen kann, vorbehaltlos verzichtet.

Grafik Grafik Grafik